Satzung

der Jungen Liberalen Schwaben

vom 18.09.2016
(beschlossen auf dem Bezirkskongress in Augsburg)

in der Fassung vom 15.04.2023
(beschlossen auf dem Bezirkskongress in Ulm).

 


 

§ 1 Name, Zweck

Unter dem Namen „Junge Liberale Schwaben“, nachstehend als BV (Bezirksverband) bezeichnet, haben sich junge, politisch Interessierte im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben zu einem Bezirksverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in und mit der FDP in die Praxis umzusetzen.


§ 2 Gliederung

(1) Der BV ist eine Untergliederung des Landesverband Bayern der Jungen Liberalen. Das Verhältnis der Jungen Liberalen bestimmt sich jeweils nach deren Satzung; insbesondere ist der BV verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.

(2) Der BV gliedert sich, soweit möglich, in Kreis- und Ortsverbände; die Untergliederungen sollen sich entsprechend an den Untergliederungen der FDP Schwaben orientieren. Die Untergliederungen des BV sind rechtlich selbstständig und geben sich eine Satzung.


§ 2a Verhältnis zwischen Bezirksverband und Untergliederungen 

(1) Die Untergliederungen des BV sind rechtlich selbstständig und geben sich eine Satzung. 

(2) Im Einvernehmen des Vorstandes einer Untergliederung mit dem Vorstand des BV können Aufgaben, welche der Untergliederung obliegen, beim BV in Auftragsverwaltung gegeben werden, hierzu zählen insbesondere Finanzangelegenheiten. Eine solche Auftragsverwaltung ist auf die Amtszeiten der Vorstände beschränkt, die sie vereinbaren. 

(3) Verliert eine Untergliederung durch Rücktritt, Austritt, Ausschluss, Tod oder auf sonstige Weise ihren Vorsitzenden (Führungslosigkeit), obliegen die Ladungen zu Mitgliederversammlungen, Kongressen oder Zusammenkünften des Vorstandes, welche erforderlich sind, um die Führungslosigkeit zu beseitigen, dem Bezirksvorsitzenden, sofern sie regelmäßig dem Kreisvorsitzenden obliegen und in der Satzung der Untergliederung nichts anderes bestimmt ist. Der Bezirksvorsitzende kann ein Mitglied des Bezirksvorstandes oder des Kreisvorstandes der betreffenden Untergliederung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.

(4) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, beruft der BV die Wahlversammlung ein und führt sie durch. 

(5) Die Maßgabe des Abs. 3 gilt auch für sonstige unaufschiebbare Pflichten, die originär dem Vorsitzenden der führungslosen Untergliederung obliegen und die nicht durch die Satzung der Untergliederung für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden an andere Personen delegiert sind. 

(6) Wenn eine Untergliederung den in dieser Satzung oder übergeordneten, anzuwendenden Vorschriften statuierten Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen, sofern nicht bereit der Landesvorstand von seiner Befugnis gemäß Art. 13 Abs. 3 der Satzung der Jungen Liberalen Bayern Gebrauch gemacht hat. 


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer anderen Partei als der FDP ist. Die Mitgliedschaft im BV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft in seinen Untergliederungen, soweit solche bestehen, im Landesverband und im Bundesverband verbunden. Die Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.

(2) Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können im BV und in den Untergliederungen das Amt des Vorsitzenden nicht bekleiden. Ein Vorsitzender verliert sein Amt mit der Anzeige des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der FDP. Gleiches gilt, wenn er beim Vorhandensein einer liberalen Liste für eine Konkurrenzgruppierung als Kandidat für ein öffentliches Mandat aufgestellt wird.

(3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der jeweilige Kreis- und Ortsvorstand, in dessen Verbandsgebiet das aufzunehmende Mitglied seinen Wohnsitz hat oder für dessen Verband es die Aufnahme beantragt. Sofern kein Kreisvorstand besteht, entscheidet der Bezirksvorstand. In diesem Fall ist das Mitglied bezirksunmittelbares Mitglied. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist dabei erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller das Landesschiedsgericht anrufen. Der Landesvorstand hat das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Der Bezirksvorstand hat ein Einspruchsrecht. Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgerichts ist zulässig.

(4) Sofern im Gebiet des Wohnsitzes des Antragstellers kein Kreisverband besteht und er nicht die Aufnahme in eine andere Gliederung beantragt, entscheidet der Bezirksvorstand über eine Aufnahmegesuch.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Bezirksverband, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2) Hat ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres eine Funktion bei den Jungen Liberalen inne, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der laufenden Amtszeit.

(3) Der Austritt kann jederzeit durch eine Erklärung in Schrift- oder Textform erfolgen.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des BV verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Bezirksvorstand.

(5) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens zwölf Monate mit der Beitragszahlung (§ 10 in Verbindung mit der Finanzordnung) im Rückstand ist und trotz einmaliger Mahnung seine Beitragsschuld nicht vollständig beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der beitragserhebenden Gliederung. Durch Zahlung der vollen Beitragsschuld binnen eines Monats nach Mitteilung der Streichung wird diese Gegenstandslos. Der Streichungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zugang des Streichungsbeschlusses beim Landesschiedsgericht Widerspruch einlegen.


§ 5 Organe

Die Organe des BV sind:

  • der Bezirkskongress (§ 6),
  • der Bezirksvorstand (§ 7),
  • der erweiterter Bezirksvorstand (§ 8),
  • der Kassenprüfer (§ 9).

§ 6 Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress, nachstehend als BK bezeichnet, ist das oberste Beschlussorgan des BV. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Bezirksvorstandes,
  • Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,
  • Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung,
  • Auflösung des Verbandes.

(2) Der BK soll darüber hinaus die politische Willensbildung des BV leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie von Bezirksparteitagen der FDP.

(3) Der BK findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist er einzuberufen auf Beschluss des BK oder des Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Kreisverbände oder eines Zehntels der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch Einladung in Schrift- oder Textform an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Abberufungen und Auflösung des BV können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zum BK angekündigt wurden.

(3a) Die Durchführung eines virtuellen Bezirkskongresses ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer ist möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Anträge müssen 7 Tage vor Beginn, Satzungsänderungsanträge 10 Tage vor

Beginn des BK dem Bezirksvorstand zugehen. Diese werden daraufhin in einem Antragsbuch

3 Tage vor Beginn des BK an alle Mitglieder versandt.

(5) Stimm- und Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des BV, sofern seine Mitgliedsrechte nicht nach den Bestimmungen der Satzung des Bezirksverbandes ruhen.

(6) Der BK ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde.

(7) Wahlen in den Bezirksvorstand und Abberufungen hieraus sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen offen.

(8) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der BK seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse des BK ist eine Niederschrift durch den Protokollführer zu erstellen. Diese ist vom Tagungspräsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(10) Den näheren Ablauf des BK regelt die Geschäftsordnung.


§ 7 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden, drei Stellvertretern und einem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen, der nachfolgend als Schatzmeister bezeichnet wird. Der Bezirkskongress befindet auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden über die Anzahl zu wählender Beisitzer.

(2) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des BK aus und erledigt die laufenden Aufgaben.

(3) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.

(4) Im Falle der Verhinderung des Bezirksvorsitzenden bestimmt der Bezirksvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.

(5) Der Bezirksvorsitzende vertritt den BV. Dessen ungeachtet ist der Schatzmeister stets befugt, den BV in Finanzangelegenheiten zu vertreten.

(6) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom BK in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei Beisitzern ist die Wahl per verbundener Einzelwahl oder Blockwahl zulässig. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht dies keiner der Kandidaten, so genügt im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die beiden Kandidaten mit den besten Stimmenergebnissen antreten, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang entsprechend dem zweiten Wahlgang statt. Sofern bei diesem immer noch Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los.

(7) Die Amtszeit endet mit Ablauf des BK, der über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in dem der Bezirksvorstand berufen wurde. Am Ende der Amtszeit müssen der Vorsitzende und der Schatzmeister dem BK einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen. Alle weiteren Bezirksvorstandsmitglieder können mündlich Rechenschaft ablegen. Der Bezirksvorstand hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes.

(8) Der Bezirksvorstand kann per Vorstandsbeschluss nichtgewählte Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. Diese besitzen kein Stimmrecht bei den Sitzungen des Vorstandes, werden jedoch geladen und besitzen Rederecht.


§ 7a Doppelspitze

(1) Anstelle eines einzelnen Bezirksvorsitzenden kann auch ein aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden bestehendes Team gewählt werden (Doppelspitze). Im Falle der Wahl gelten die Rechte und Pflichten des Bezirksvorsitzenden für beide Bezirksvorsitzende gleichermaßen.

(2) Ein solches Team kann nur aus Personen gebildet werden, die ihre Kandidatur hierfür gemeinsam und aus freien Stücken erklären. Auf die Kandidatur eines Teams finden die Regelungen dieser Satzung für eine Einzelkandidatur entsprechende Anwendung, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Teams werden für den Wahlakt wie eine Einzelperson behandelt. Ihre Bewerbungsrede erfolgt gemeinsam. Eine für eine der im Team antretenden Personen abgegebene Stimme gilt als Stimme für das Team.

(3) Neben einer erklärten Teamkandidatur sind sowohl weitere Teamkandidaturen als auch Einzelkandidaturen für den Bezirksvorsitz möglich.

(4) Das Ausscheiden eines Bezirksvorsitzenden aus seinem Amt führt nicht zum Ausscheiden des anderen Bezirksvorsitzenden. Der verbleibende Bezirksvorsitzende amtiert vom Moment des Ausscheidens an allein.

(5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines der Bezirksvorsitzenden ist eine Nachwahl auf dem nächsten ordentlichen BK durchzuführen, sofern die Maßgaben dieser Satzung hinsichtlich der Ankündigung von Wahlen für diesen BK noch eingehalten werden können.

(6) Auf einem ordentlichen BK, auf dem die Nachwahl durchzuführen ist, kann mit absoluter Mehrheit beschlossen werden, auf die Nachwahl zu verzichten.

(7) Wird die Nachwahl durchgeführt, obliegt das Vorschlagsrecht im ersten Wahlgang allein dem noch amtierenden Bezirksvorsitzenden. Erreicht der Vorschlag keine Mehrheit, findet hiernach ein neuer erster Wahlgang nach den allgemeinen Regeln dieser Satzung statt.


§ 8 Erweiterter Bezirksvorstand

Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören die Bezirksvorstandsmitglieder und die Kreisvorsitzenden (ersatzweise deren Vertreter) an. Mitglieder des BV, die Ämter in Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen innehaben oder Abgeordnete im Bezirks-, Land- und Bundestag sowie im Europäischen Parlament sind, haben beratende Stimme und werden eingeladen. Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Einladung des Bezirksvorstandes oder auf Antrag eines Kreisverbandes.


§ 9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor dem Bezirkskongress.


§ 9a Ombudsmitglied

(1) Der BK, dem die Wahl eines neuen Bezirksvorstandes obliegt, kann auf Antrag eines stimmberechtigten Teilnehmers mit absoluter Mehrheit beschließen, ein Ombudsmitglied zu wählen. Wird dies beschlossen, finden die für Personenwahlen geltenden Regelungen der Satzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

(2) Das Ombudsmitglied ist erster Ansprechpartner bei verbandsinternen Konflikten und berät den Bezirksvorstand hinsichtlich des Umgangs mit ihnen. Außerdem prüft es die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Bezirkskongresses durch den Bezirksvorstand.

(3) Das Ombusmitglied ist zu jeder Sitzung des Bezirksvorstandes und des Erweiterten Bezirksvorstandes zu laden und hat Rederecht. Der Bezirksvorstand hat ihm auf Nachfrage zu allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen.

(4) Wird das Ombudsmitglied hinsichtlich des Umgangs mit Konflikten beratend oder schlichtend tätig, hat es zuvor alle Beteiligten anzuhören. Nach Abschluss der Befassung des Ombudsmitglieds mit einem Sachverhalt hat es allen Beteiligten das Ergebnis in angemessener Form und angemessenem Umfang mitzuteilen.

(5) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer

  1. gewähltes Mitglied des Bundes-, oder eines Landes-, Bezirks oder Kreisvorstands der Jungen Liberalen ist,
  2. Vorsitzender eines Landesarbeitskreises des Landesverbands oder eines Bundesarbeitskreises des Bundesverbandes ist,
  3. Mitglied des Bundestages, eines Landtags oder des Europäischen Parlaments ist, oder
  4. Ombudsperson des Landes,- oder Bundesverbandes ist.

(6) Ombudsmitglied soll nicht werden, wer

  1. Mitglied eines Bundes-, Landes- oder Bezirksvorstands der Freien Demokraten ist,
  2. Vorsitzender eines Orts-, Kreis- oder Stadtverbands der Freien Demokraten ist.

(7) Die Amtszeit des Ombudsmitglieds endet mit der Amtszeit des Bezirksvorstandes.


§ 10 Finanzen / Beiträge

Die Finanzen des BV werden in der Finanzordnung geregelt.


§ 11 Satzungsregeln

(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem BK.

(2) Die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen Satzungsbestimmungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten.


§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des BV kann nur auf Beschluss des BK mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des BV zufällt.


§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 19. September 2016 in Kraft.