How to take drugs (safe)

Der Umstand, dass Bayern deutschlandweit zu den Spitzenreitern bei Drogentoten zählt, bereitet uns große Sorgen. Wir Junge Liberale setzen uns für verantwortungsvollen Umgang mit Rauschmitteln ein und unterstützen Angebote, welche die Konsumgefahren verringern. Wir fordern konkret:  

 

  1. Die bayerische Landesregierung möge die seit dem Jahr 2000 bestehende Verordnungsermächtigung zur Schaffung von Drogenkonsumräumen in § 10a BtmG umsetzen und entsprechende Konsumräume, welche die im BtmG geregelten Mindeststandards erfüllen, auch fnanziell unterstützen. Dabei soll in den Einrichtungen insbesondere Wert auf bedarfsgerechte und hygienisch hochwertige Ausstattung gelegt werden. Insbesondere soll sowohl der intravenöse Drogenkonsum als auch, in Räumen mit speziellen Luftfilteranlagen, der inhalative Konsum ermöglicht werden. Um ein Infektionsrisiko bei intravenösem Konsum ausschließen zu können, sollen saubere Spritzen zum Austausch vorliegen. Der berechtigte Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 2 Nr. 7 BtmG ist dabei nicht auf Volljährige zu begrenzen. Wer unter die Voraussetzungen des § 10a Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BtmG fällt, sollte unabhängig vom Alter Unterstützung im Drogenkonsumraum erhalten. 
  2. Neben der zwingend erforderlichen finanziellen Unterstützung von Einrichtungen in Großstädten wie München, Augsburg oder Nürnberg ist der Bedarf an vergleichbaren Institutionen auch in anderen Regionen Bayerns zu ermitteln. 
  3. § 10a Abs. 4 Alt. 2 BtmG soll auf Bundesebene dahingehend geändert werden, dass geschultes Personal im Drogenkonsumraum beim unmittelbaren Verbrauch der mitgebrachten Betäubungsmittel unterstützend eingreifen kann, sofern dies erforderlich ist, um körperliche Schädigungen durch unsachgemäßen Konsum zu verhindern und durch die Unterstützung keine Risiken für das Personal entstehen. Der Eigenschutz der Mitarbeiter muss gewährleistet sein.
  4. Um Konsumentinnen und Konsumenten verantwortungsvollen und aufgeklärten Konsum auch von auf dem Schwarzmarkt erworbenen Betäubungsmitteln zu ermöglichen, sind Drug-Checking-Angebote, bei denen der Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffart eines Präparats herausgefunden werden, zu ermöglichen. Das BtmG ist entsprechend zu ändern. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass sowohl potenzielle Konsumenten, die ihre Drogen beim Drug-Checking abgeben, als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lizenzierter Stellen, die Drug-Checking anbieten, als auch eventuell erforderliche Boten, welche die Betäubungsmittel zur Untersuchung in ein Labor bringen, für diese Tätigkeiten nicht rechtlich belangt werden können. 
  5. Die anfallenden Kosten für das Drug-Checking werden vom Staat übernommen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht immer eine chemische Analyse der Droge erforderlich ist, sondern ihr Wirkstoffgehalt bei massenhaft und standardisiert hergestellten Drogen teilweise auch mithilfe einer Datenbank und des äußeren Erscheinungsbildes (bei Pillen z.B. Farbe, Form, evtl. Logo) identifiziert werden kann. 
  6. Ein besonderer Fokus beim politischen Verfahren hinsichtlich Drug-Checkings soll auf Angeboten liegen, die innerhalb kurzer Zeit Ergebnisse liefern können. Diese soll es insbesondere in lizensierten Drogenkonsumeinrichtungen und an öffentlichen Plätzen sowie bei Veranstaltungen mit erhöhtem Drogenkonsumpotential geben. Dabei soll der Staat auch finanziell unterstützend eingreifen, solange Prävention und Vermittlung von ausstiegsorientierten Angeboten im Fokus stehen. § 10a Abs. 4 Alt. 1 bleibt von dieser Forderung grundsätzlich unberührt, solange es sich bei den Personen in der Einrichtung nicht um geschultes Laborpersonal handelt oder die Feststellung des Wirkstoffgehalts bereits ohne chemische Analyse über äußere Erscheinungsmerkmale der Droge (siehe unter 5.) bestimmt werden kann. 
  7. Bei Laboren, die Drug-Checking anbieten, ist darauf zu achten, dass dadurch keine dringlichen medizinischen Untersuchungen verschoben werden müssen. Im Rahmen der Finanzierung muss sichergestellt sein, dass es klare Regelungen gibt, die potenzielle Betrugsversuche unterbinden.
  8. An entsprechenden Stellen sollen auch Informationen und Angebote zur Suchthilfe bereitgestellt werden.